Informationen der Wasserschutzpolizei Berlin

Wassersport trotz COVID-19?

Die Wasserschutzpolizei Berlin hat zu dieser Frage ein Hinweisblatt herausgegeben. Wir bitten alle Mitglieder dieses unbedingt zu beachten. Hier ein Auszug, der obige Frage beantwortet:

2. Ist es zulässig, individuellen Wassersport (z.B. Segeln, Motorbootfahren, Paddeln, Rudern etc.) zu betreiben, wenn das Sportboot

a) an der Wohnanschrift des Schiffsführers oder Eigners seinen Liegeplatz hat?

Zu a)
Ja, „Sport und Bewegung, allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung“ ist zulässig, auch unter Zuhilfenahme von Booten

b) bei einem Wassersportverein seinen Liegeplatz hat?

c) bei einer Marina oder einem vergleichbaren gewerblichen Betrieb seinen Liegeplatz hat?

Zu b) und c)

Nein. Gemäß § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindMaßnV ist der „Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (…) untersagt“.

3. Dürfen Arbeiten als Privatpersonen am und rund um das Boot (z.B.Slippen, Kranen, Reinigung etc.) auch mit mehr als 2 Personen, die nicht zur Familie gehören, durchgeführt werden, wenn diese

a) auf dem Gelände eines Wassersportvereins stattfinden?

b) bei einer Marina oder einem vergleichbaren gewerblichen Betriebstattfinden?

Zu a) und b)

Nein. Arbeiten als Privatperson am und rund um das Boot, erfüllen keinen Ausnahmegrund im Sinne des § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindMaßnV. Diese sind weder allein noch mit weiteren Personen gemeinsam zulässig.

Auszug Ende.

vollständiges Hinweisblatt der WSP-Berlin

Weiterhin gilt die Verordnung zur Änderung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin.