Anpassungen der SARS-CoV-2-InfMaßVerordnung

Dritte SARS-CoV-2-InfMaßVerordnung

Ab dem 18. Juni 20201 gilt die angepasste InfMaßVerordnung des Berliner Senats.

Für den BYC ergeben sich dadurch folgende Hygienevorschriften:

  1. Es gelten weiterhin die Abstandsgebote.
  2. Private Treffen von höchstens 10 Personen aus max. 5 Haushalten.
  3. Die Anwesenheitsdokumentation ist weiterhin zu führen (Gelände und Gastronomie).
  4. Maskenpflicht in allen Gebäuden (entfällt im Restaurant solange am Tisch sitzend).
  5. Bei Regatten des BYC unterliegen alle Teilnehmenden (auch Trainer und Betreuer) einer Testpflicht.
  6. Trainingsgruppen in beliebiger Größe können ohne Abstand, aber mit Testpflicht für alle Teilnehmenden (ab dem 15. Lebensjahr) trainieren.
  7. Die Umkleidekabinen sollten nur so kurz wie möglich und nur zum Umziehen genutzt werden.
  8. Toiletten & Duschen sind nur einzeln zu betreten, auf ausreichende Lüftung ist zu achten.

Der genaue Wortlaut ist der Dritten SARS-CoV-2-InfMaßVerordnung zu entnehmen